Satzung
des Vereins für sächsische
Landesgeschichte e. V. (vorm. Sächsischer Altertumsverein e.
V.)
§ 1
Der Verein führt den Namen
Verein für sächsische
Landesgeschichte e. V.
(vorm. Sächsischer Altertumsverein e. V.)
und ist im Vereinsregister unter der Nummer
VR 1523 eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz
e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden, das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
Der Verein für sächsische
Landesgeschichte e. V. (vorm. Sächsischer Altertumsverein e.
V.) setzt die Traditionen des 1824 gegründeten
"Königlich-Sächsischen Vereins zur Erforschung und
Erhaltung vaterländischer Altertümer" fort,
anknüpfend an dessen wissenschaftliche und
wissenschaftsorganisatorische Leistungen. Er hat die Rechtsform eines
eingetragenen Vereins und verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke.
§ 2
Der Zweck des Vereins ist die heimatkundliche Bildung und die Erforschung
der sächsischen Geschichte zu fördern sowie das
Verständnis für sächsische Landeskunde und
Heimatgeschichte auszuprägen. Er stellt sich die Aufgabe, das
Geschichtsbewußtsein zu stärken und das Wissen um
die sächsische Geschichte für die künftige
Entwicklung des Landes fruchtbar zu machen. Dazu dienen
Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen,
Exkursionen sowie weitere wissenschaftliche Veranstaltungen und
Kontakte.
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern,
körperschaftlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern
sowie Ehrenmitgliedern.
Aufnahmefähig sind
natürliche und juristische Personen des privaten oder
öffentlichen Rechts. Für den Beitritt gilt ein
Mindestalter von 14 Jahren. Die Mitgliedschaft begründet sich
durch die schriftliche Beitrittserklärung an den Verein und
deren Bestätigung durch den Vorstand. Die Ernennung von
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich
formulierten Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder infolge Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres,
wenn der Austritt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand bis zum 30.
September des laufenden Jahres mitgeteilt wurde (es gilt der
Poststempel der Absendung). Die Mitgliedschaft endet durch Streichung,
wenn das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seiner
Beitragspflicht 2 Jahre nicht nachgekommen ist. Die Mitgliedschaft
endet durch Ausschluss, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins
schädigt, den Vereinsinteressen oder der Satzung zuwiderhandelt.
Über einen bevorstehenden Ausschluss ist das Mitglied unter
Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise vom Vorstand
schriftlich zu informieren und persönlich zu hören. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner
Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen.
Die Einzelmitglieder, körperschaftlichen
Mitglieder und fördernden Mitglieder entrichten einen
Jahresbeitrag gemäß der Beitragsordnung, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
Der Vorstand und der erste Vorsitzende
werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3
Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem zweiten Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer und
- bis zu 10 Beisitzern.
Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Vereinsverwaltung.
Hierzu gehören insbesondere die Bestimmung der Vereinspolitik,
die Verwaltung des Vereinsvermögens, Kassen- und
Buchführung, die Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Pflichten, die Vorbereitung und
Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Erfüllung der
Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den
Mitgliedern bzw. gegenüber hierfür besonders
bestellten Organen.
Der erste und der zweite Vorsitzende sind Vertreter
des Vereins nach außen im Sinne § 26 des BGB. Sie
vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
Darüber hinaus kann der Vorstand die geschäftliche
Handlungsvollmacht einem Geschäftsführer erteilen.
§ 8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste
beschlußfassende Organ des Vereins. Sie ist einmal
im Jahr vom Vorstand oder auf Verlangen mindestens eines Viertels aller Mitglieder einzuberufen. Die Einladung aller Mitglieder
erfolgt ca. vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist besonders
zuständig zur Bestimmung der Grundsätze der
Vereinspolitik, für die Wahl des Vorstandes, seine Entlastung,
die Genehmigung des Haushaltplanes, die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge und für
Satzungsänderungen. Sie kann Ehrenmitglieder ernennen und
entscheidet über die Auflösung des Vereins.
Jedes der
anwesenden Mitglieder hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der einfachen
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen
bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes sind schriftlich zu
beurkunden und vom Versammlungsleiter und Protokollanten zu
unterzeichnen.
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.. Der Verein ist
selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Einnahmen
aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen des Vereins (siehe
§ 2) dürfen nur für Vereinszwecke und die
anfallenden Verwaltungs- bzw. Organisationskosten Verwendung finden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver- eins. Es
darf keine Person durch Aufgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen besonders begünstigt werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur
von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung auf der
Grundlage der gültigen Vereinsgesetzgebung mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung
muß den Mitgliedern schriftlich mindestens 4 Wochen vorher
zugehen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine
gemeinnützige Körperschaft, die das Vermögen für
die Förderung der Bildung zu verwenden hat. Darüber
entscheidet die
Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beitragsordnung
beschlossen durch die Mitgliederversammlung
am 9. April 2016
Die aufgeführten Sätze
gelten pro Kalenderjahr. Es wird keine gesonderte Beitrittsgebühr
erhoben.
1. |
Einzelmitglieder |
70,00€ |
2. |
Einzelmitglieder mit Ermäßigung |
47,00€ |
|
(Schüler, Lehrlinge,
Studenten, Arbeitslose, Rentner) |
|
|
|
|
1.3. |
Körperschaftliche und fördernde Mitglieder
mindestens |
60,00€ |
Im Beitrag der Einzelmitglieder und Mitglieder mit
Ermäßigung ist der Bezug der "Sächsischen
Heimatblätter" inbegriffen.
Der Beitrag ist bis zum 31. März eines Jahres
durch Direktüberweisung auf das Vereinskonto oder im
Lastschriftverfahren zu entrichten.
Bankverbindung des Vereins:
IBAN: DE06 8509 0000 2622 3410 02
BIC: GENODEF1DRS
bei der DD Volksbank
Raiffeisenbank eG
Die Postadresse des Vereins:
Verein für sächsische Landesgeschichte e. V.
c /o Sächsisches Staatsarchiv - Hauptstaatsarchiv Dresden
PF 100444
01074 Dresden
|